
NEBENKOSTEN
NEBENKOSTEN bei KAUFVERTRÄGEN
Grunderwerbsteuer: 3,5 % vom Kaufpreis bzw. dem Wert der Gegenleistung (Eine Ermäßigung oder Befreiung ist in Sonderfällen möglich)
Quelle:
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/grunderwerbsteuer/grunderwerbsteuer-index.html
Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) : 1,1 % vom Kaufpreis bzw. dem Wert der Gegenleistung
Vertragserrichtungskosten samt grundbücherlicher Durchführung: Je nach Vereinbarung der Tarifordnung des Vertragserrichters zuzüglich Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
Kosten für die Selbstberechnung und Anmeldung der Immobilienertragsteuer
nach Vereinbarung und entsprechend der Tarifordnung des jeweiligen Parteienvertreters
Quelle:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/242/Seite.2420009.html
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
Förderungsdarlehen (bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen) und deren Übernahme durch den Erwerber:
Neben der laufenden Tilgungsrate besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit. Auf die Übernahme eines Förderungsdarlehens existiert kein Rechtsanspruch.
Aufschließungskosten (Baugrundstücke) je nach Vorschreibung der jew. Gemeinde
Anschlussgebühren und -kosten je nach Ver-/Entsorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.)
Vermittlungsprovision – Erfolgs-, Maklerhonorar (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
Liegenschaften oder Liegenschafts anteilen
Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß
begründet wird
Unternehmen aller Art
Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück
bei einem Wert
bis EUR 36.336,42 je 4 %
von EUR 36.336,43 bis EUR 48.448,50 EUR 1.453,46 (Regelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO)
ab EUR 48.448,51 je 3 %
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20 % USt.
NEBENKOSTEN bei MIETE
Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Vermittlungsprovision wird der Bruttomietzins herangezogen, welcher aus
Haupt- oder Untermietzins,
anteiligen Betriebskosten und laufende öffentl. Abgaben,
Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder
sonstige
zusätzliche Leistungen des Vermieters
besteht.
Im Falle der Vermittlung durch einen Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.
Höchstprovision zuzüglich 20% USt bei Vermietung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art:
Vertragsdauer | Vermieter | Mieter |
unbestimmte Zeit/Frist mehr als 3 Jahre | 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen | 2 Bruttomonatsmietzinse |
Befristung bis zu 3 Jahren | 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen | 1 Bruttomonatsmietzins |
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit | Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM | Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 1/2 BMM |
Geschäftsräume (sowie auch Wohnungen, die nicht dem Anwendungs- bereich des Mietrechtsgesetzes MRG unterliegen, wie beispielsweise Ferienwohnungen) können beliebig befristet werden. Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 Bruttomonatsmietzins als Provision mit dem Mieter vereinbart werden, beträgt sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so sind 2 Bruttomonatsmietzinse zulässig.
Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung auf drei Bruttomonatsmietzinse. Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden. |
Vergebührung des Mietvertrages Seit Nov. 2017 keine Vergebührung für Mietverträge über Wohnraum.
Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/21/Seite.210225.html
Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Vertragserrichters.